Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Labor- und Prüfdienstleistungen
I. Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Labor- und Prüfdienstleistungen ("Leistungen") bzw. Dienstleistungsangebote ("Angebote") und alle sich daraus ergebenden vertraglichen Beziehungen zwischen dem Bavarian Dairy Lab ("BDL") und derjenigen natürlichen/juristischen Person, von der wir den Auftrag erhalten haben ("Auftraggeber"), wenn diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltslos erbringen.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
II. Auftragserteilung und -durchführung
1. Wir erbringen unsere Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt gemäß den im Angebot definierten und vom Auftraggeber durch Auftragserteilung bestätigten Kriterien bzw. Methoden oder gemäß den spezifischen Vorgaben des Auftraggebers, sofern diese von uns für angemessen erachtet und bestätigt werden. Bei Fehlen eines Angebots und sonstiger spezifischer Auftraggeberanweisungen führen wir den Auftrag nach unserem Ermessen durch.
2. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber kann schriftlich, telefonisch oder durch Zusendung der Probe(n) erfolgen. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn wir ihn schriftlich bzw. mündlich akzeptieren oder mit der Durchführung der beauftragten Leistung beginnen. Nach Auftragserteilung geäußerte Änderungs- bzw. Anpassungswünsche müssen schriftlich kommuniziert werden.
3. Wir sind berechtigt, die beauftragten Leistungen nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber ganz oder teilweise einem Unterauftragnehmer zu übertragen. Der Auftraggeber ermächtigt uns durch seine Zustimmung, dem Unterauftragnehmer alle für die Erfüllung der übertragenen Leistungen erforderlichen Informationen offenzulegen.
4. Der Auftraggeber ermächtigt uns, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen die für die Gutachtenerstellung notwendigen Auskünfte vertraulich und neutral einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Sofern erforderlich, hat der Auftraggeber uns hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
5. Der Auftraggeber ermächtigt uns, Labor- und Prüfberichte an Dritte weiterzugeben, sofern dies so vom Auftraggeber beauftragt wurde oder sich dies nach unserem Ermessen stillschweigend aus den Umständen oder der Verkehrs- bzw. Handelspraxis ergibt.
III. Bearbeitungszeiten
1. In Angeboten angegebene "Standardanalysezeiten" gelten ab dem Zeitpunkt des Probeneingangs im Labor, dienen jedoch nur als Orientierung und sind keine verbindlichen Zusagen.
2. Verbindliche Terminzusagen können im Einzelfall schriftlich vereinbart werden. Im Falle der Vereinbarung einer Frist (Zeitspanne) zur Ablieferung der Leistung beginnt diese mit Eingang der Probe(n) im Labor bzw. im Falle einer nicht an einer Probe durchzuführenden Leistung mit Auftragserteilung. Die Einhaltung der Frist bzw. eines definierten Termins setzt die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß Ziff. IV. voraus.
3. Bearbeitungszeiten können sich aufgrund von höherer Gewalt verlängern, wenn wir dadurch gehindert werden, die notwendigen Arbeiten durchzuführen.
IV. Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Proben, Informationen, Anweisungen und Dokumente uns rechtzeitig überlassen werden, damit wir die geforderten Leistungen vertragsgemäß erbringen können.
2. Die Kosten und Risiken der Probenanlieferung sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern keine Vereinbarung zur Abholung durch uns besteht. Versendet der Auftraggeber die Proben, hat deren Verpackung sachgemäß und unter Berücksichtigung gegebenenfalls von uns erteilter Anweisungen zu erfolgen.
3. Der Auftraggeber hat die Bestimmungen über Information, Kennzeichnung, Verpackung, Transport und Entsorgung von Sondermüll und Gefahrstoffen einzuhalten. Wir sind im Voraus auf bekannte Gefahren oder Risiken hinzuweisen, die sich aus dem Auftrag ergeben können. Dazu zählen u.a. radioaktive, toxische, explosive oder anderweitig schädliche bzw. umweltbeeinträchtigende Bestandteile; insoweit haftet der Auftraggeber für jedwede Schäden, die durch gefährliche Eigenschaften des Probenmaterials verursacht werden. Bei einer Feststellung unsererseits, dass Proben nicht untersucht werden können, z.B. aufgrund Verunreinigung (z.B. Schimmelbefall) oder mit der Untersuchung verbundener gesundheitlicher Risiken, sind wir berechtigt, die Probe/n zurückzuweisen oder mit dem dafür notwendigen Aufwand durch Wahrung von Sicherheitsmaßnahmen mit weiteren Aufwendungen und Kosten in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu untersuchen.
4. Entstehen uns durch vom Auftraggeber überlassene Proben Kosten für die sachgemäße Entsorgung von Gefahrstoffen und Sondermüll, hat der Auftraggeber diese zu tragen, unabhängig davon, ob die Notwendigkeit hierfür bereits vor Auftragserteilung bekannt war oder nicht.
V. Arbeitsergebnisse und Urheberrechte
1. Alle in Labor- und Prüfberichten gemachten Angaben leiten sich aus den Resultaten der Labor- und Prüfverfahren ab, die gemäß den Vorgaben, Methoden bzw. Anweisungen gemäß Ziff. II. 1. angewandt wurden, und/oder aus der Beurteilung solcher Resultate auf der Basis von technischen Standards, Handelspraktiken oder anderen Umständen, die nach unserer Einschätzung zu beachten sind.
2. Prüfberichte und Gutachten beziehen sich – sofern nicht explizit eine repräsentative Probennahme gemäß einer für den jeweiligen Untersuchungszweck geltenden EU-Verordnung oder nationalen Regelung erfolgte – ausschließlich auf die jeweils spezifizierten Proben und treffen keine Aussagen über den Rest der Charge bzw. Lieferung, aus der die Proben entnommen wurden. Prüfberichte geben ausschließlich die zum Untersuchungszeitpunkt gemäß dem beauftragten Leistungsumfang festgestellten Ergebnisse bzw. Beurteilungen wieder. Wir sind nicht verpflichtet, auf Fakten oder Aspekte hinzuweisen oder Berichte darüber zu erstellen, die nicht im Umfang der beauftragten Leistungen, Untersuchungen bzw. Verfahren enthalten sind.
3. Wir stellen Labor- und Prüfberichte elektronisch zur Verfügung, sofern der Auftraggeber nicht explizit eine Übermittlung in gedruckter und unterzeichneter Form wünscht, die mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Elektronisch zur Verfügung gestellte Prüfberichte sind auch ohne Unterschrift gültig. Unsere inhaltliche Verantwortung endet mit dem Beginn des Übermittlungsvorgangs. Eine Verfälschung dieser Ergebnisse durch Dritte außerhalb unserer Zugriffsbereiche begründet keine Haftung von uns. Die Regelungen in Ziff. X bleiben unberührt.
4. Wir behalten an den erbrachten Leistungen – soweit diese dafür geeignet sind – das Urheberrecht. Der Auftraggeber darf die vertragsgemäß erstellten Labor- oder Prüfberichte bzw. Begutachtungen mit allen Berechnungen, Tabellen, Bildern und sonstigen Details nur für den vereinbarungsgemäß vorbestimmten Zweck verwenden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, sie ohne unsere Zustimmung zu verändern, zu bearbeiten, zu veröffentlichen oder nur auszugsweise zu verwenden. Eine Weitergabe von Labor- oder Prüfberichten bzw. Begutachtungen an Ämter oder andere öffentliche Institutionen ist zulässig, sofern und soweit der Vertragszweck dies erfordert.
5. Wir behalten uns die Rechte an allen Prüfmethoden, Geräten und/oder Ausstattungen vor, die wir selbst entwickeln, sofern diese nicht im Rahmen einer schriftlich vereinbarten Leistungserbringung ausschließlich für den Auftraggeber entwickelt wurden.
VI. Geheimhaltung
Wir sowie der Auftraggeber sind verpflichtet, die gegenseitig offengelegten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten, nicht ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzureichen sowie nicht unberechtigt für eigene Zwecke zu nutzen. Informationen, die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen erhalten oder gewonnen wurden, werden von uns vertraulich behandelt, es sei denn, sie sind öffentlich bekannt oder zugänglich, oder sie waren uns bereits bekannt oder sie sind uns von einem Dritten ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht bekanntgegeben worden. Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse in anonymisierter Form für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden, zu veröffentlichen und zu betriebsinternen Zwecken statistisch auszuwerten. Ferner sind wir zur Weitergabe befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen und verpflichtend ist. In diesem Fall wird der Auftraggeber über die Weitergabe informiert.
VII. Eigentumsrechte an und Lagerung von Proben
Alle Proben gehen mit dem Eingang bei uns in unser Eigentum über. Proben werden für einen Zeitraum unseres Ermessens verwahrt, sofern es sich nicht um kühlpflichtige Proben oder Proben für die mikrobiologische Untersuchung handelt, die jeweils nur eine Wochen aufbewahrt werden, bzw. sofern keine anderslautende Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und uns getroffen wurde. Nach Ablauf dieser Frist werden die Proben – sofern der Auftraggeber keine Rücksendung wünscht – entsorgt, wobei zeitgleich unsere Verantwortlichkeit für die Proben erlischt. Wünscht der Auftraggeber eine Rücksendung der Proben, hat er eine Handling- und Frachtgebühr zu entrichten und die Kosten der Rücksendung zu tragen.
VIII. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, insbesondere hinsichtlich Preis und Bearbeitungszeit, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2. Sofern im Vorfeld der Auftragserteilung keine spezifischen Preisvereinbarungen getroffen wurden, werden dem Auftraggeber unsere aktuell gültigen Standardsätze berechnet. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Wir behalten uns vor, Verpackungs- und Transportkosten für den Versand von Probengefäßen oder sonstigen Hilfsmitteln gesondert in Rechnung zu stellen.
3. Nachträgliche Änderungen bzw. Ergänzungen bereits erstellter Labor- oder Prüfberichte sowie an bereits erteilten Aufträgen werden gesondert in Rechnung gestellt.
4. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
5. Jegliche sich auf eine Rechnung beziehende Rüge ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt geltend zu machen. Falls der Auftraggeber die Richtigkeit eines Untersuchungsergebnisses in Zweifel zieht, ist er dadurch nicht zur Zurückhaltung der Zahlung berechtigt, sofern nicht die Fehlerhaftigkeit des Untersuchungsergebnisses und auch daraus resultierende Gegenansprüche des Auftraggebers unstreitig, durch uns akzeptiert oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
6. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
7. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
IX. Einstellung oder Beendigung von Leistungen
Wir sind ohne eigene Haftung zur sofortigen oder dauerhaften Leistungseinstellung, fristlosen Kündigung sowie Auftragsablehnung berechtigt, wenn der Auftraggeber die sich aus den vertraglichen Beziehungen ergebenden Pflichten trotz entsprechender Abmahnung auch nach 14- tägiger Frist nicht erfüllt, und/oder im Falle einer Zahlungseinstellung, Vereinbarung zur Abwendung einer Insolvenz, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Seiten des Auftraggebers. In diesem Fall steht uns eine Vergütung für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Teilleistung zu.
X. Haftung
1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstab nach gesetzlichen Vorschriften nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei in diesem Fall unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Ansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche gemäß Abs. 2 S. 1 und 2 (a) sowie für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, die ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen verjähren. Ein Labor- oder Prüfbericht gilt als akzeptiert, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.
4. Die auf Basis der uns vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und/oder Proben erstellten Labor- oder Prüfberichte dienen ausschließlich dem Nutzen des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Schlüsse eigenverantwortlich aus den Labor- oder Prüfberichten zu ziehen. Weder wir noch unsere Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sind gegenüber dem Auftraggeber oder Dritten verantwortlich für jegliche Art von Handlungen, welche basierend auf Schlüssen aus Labor- oder Prüfberichten getroffen oder unterlassen wurden, sowie für fehlerhafte Untersuchungen, die auf vom Auftraggeber übermittelten falschen, unvollständigen, unklaren oder irreführenden Informationen beruhen.
5. Durch uns übermittelte unschlüssige oder falsche Ergebnisse müssen uns unverzüglich mitgeteilt werden, damit wir eine erneute Analyse veranlassen können. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn noch Probenmaterial bei uns vorrätig ist. Stellt sich bei der Wiederholung die Richtigkeit des Ergebnisses heraus, so trägt der Auftraggeber die Kosten der wiederholten Untersuchung.
XI. Datenschutz
Wir erfüllen die Anforderungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Auftragserfüllung nur soweit wie notwendig. Dazu gehören insbesondere Namen und geschäftliche Kontaktdaten von Ansprechpartnern. Es erfolgt ausschließlich eine zweckgebundene Verarbeitung zur Auftragserfüllung, Rechnungslegung und bei der Übermittlung von Analysenergebnissen. Weitere Informationen dazu findet der Auftraggeber in unserer Datenschutzerklärung auf unserer Homepage.
XII. Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen uns und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten aus der zwischen uns und ihm bestehende Vertragsbeziehung ist Landshut. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.